Steigende Strompreise - Tipps für Kunden Geld Schein Münzen Strom

Steigende Strompreise – Auch Gewerbekunden müssen achtgeben!

Steigende Strompreise – Wir haben Tipps für Kunden & Gewerbekunden!

Strompreise steigen und steigen. Nach dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft lag der Strompreis 2021 noch bei 32,16 ct/kWh, Anfang September 2022 liegt er bei 52ct/kWh. 2012 lag er sogar bei nur 25,89 ct/kWh. Kunden, und auch Gewerbekunden, sollten Ihre Rechte kennen!

Zulässige Steigerung der Strompreise

Steigende Strompreise – Zunächst sollten Sie als Kunde schauen, ob dies auch zulässig ist. Eine Erhöhung ist durch den Grundversorger dann zulässig, wenn Kosten ohne seinen Einfluss steigen. Haben Sie dagegen einen Sondervertrag geschlossen, so ist dies nur bei ausdrücklicher Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlaubt. Möglicherweise wurde auch eine Preisbindungsklausel im Vertrag vereinbart. Dann ist die Preiserhöhung ausgeschlossen.

Im Übrigen bedarf es auch einer wirksamen Mitteilung, § 41 Abs. 5 S. 1 EnWG. Bei der Grundversorgung bedarf es einer öffentlichen Bekanntmachung, z.B. im Internet oder der Zeitung. Zudem bedarf es auch einer Information des einzelnen Kunden sechs Wochen vorher per Brief. Bei der Sonderversorgung hingegen bedarf es nur der Mitteilung per Brief. Eine E-Mail ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung vorher erlaubt. 

Die Beweislast über das Erhalten der Mitteilung liegt beim Stromversorger. Dieser muss beweisen, dass die Nachricht erhalten wurde und ein Lesen möglich war. Damit ist eine E-Mail, die im Spam-Ordner landet, als nicht erhalten anzusehen. Bei Briefen besteht auch die Gefahr, dass diese unterwegs verloren gehen. Daher ist ein solcher Beweis nur durch einen Brief per Einschreiben oder eine schriftliche Bestätigung des Erhalts durch den Kunden möglich. Die einfache Einstellung einer Preiserhöhung in ein Kundenportal genügt nicht.

Die Mitteilung selbst muss verständlich sein und Höhe, Grund und Voraussetzungen der Preiserhöhung angeben, § 41 Abs. 5 S. 3 EnWG. Auch bedarf es eines Hinweises auf das Sonderkündigungsrecht. Nach dem BGH (Urt. v. 06.06.2018, Az. VIII ZR 247/17) muss bei Kunden von der Grundversorgung die Bestandteile des Preises vorher und nachher gegenübergestellt werden.

Ein Schreiben, dass einer Werbebroschüre ähnelt reicht nicht aus. Auch eine seitenlange E-Mail, in der mittendrin in einem kurzen Absatz die Preiserhöhung erwähnt wird, ist nicht ausreichend (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2016, Az. 20 U 37/16). Die Kunden müssen vielmehr unmittelbar im Betreff den Hinweis auf die Preiserhöhung erkennen (LG Köln, Urt. v. 26.11, 2019, Az. 31 O 330/18; bestätigend: OLG Köln, Urt. v. 26.06.2020, Az. 6 U 303/19; OLG Köln, Urt. v. 26.06.2020, Az. 6 U 304/19; LG Hamburg, Urteil v. 09.01.2020, Az. 312 O 453/18).

Widerspruch & Vergleich mit anderen Anbietern

Möchten Sie beim jeweiligen Anbieter bleiben, kann zunächst ein Widerspruch gegen steigende Strompreise in Betracht kommen. Später können dadurch leichter Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden, wenn sich die Erhöhung als tatsächlich unzulässig erweist. Ein solcher Widerspruch sollte schriftlich erfolgen. Auch sollte die Überweisung mit einem Vorbehalt versehen werden, um die Rückzahlung leichter durchzuführen. 

Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Zahlung einer Rechnung, auch wenn ein Verdacht auf einen Fehler besteht. Dies ist nur ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn der Fehler klar zu belegen ist oder der Stromverbrauch mehr als 50% als im Vorjahr ist. Dann kann direkt Widerspruch eingelegt und auf die Zahlung verzichtet werden.

Wenn Sie nicht unbedingt bei dem bisherigen Anbieter bleiben wollen, so schauen Sie, ob sich ein Wechsel lohnt.

Steigende Strompreise - Kündigung

Bei Erhalt einer Preiserhöhung besteht ein Recht zur Sonderkündigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung, § 41 Abs. 5 S. 4 EnWG. Zwar ist bei einem Sondervertrag eine Vertragsänderung erforderlich, doch diese liegt in der Regel aufgrund der Preiserhöhung vor. Die Frist liegt bei zwei Wochen.

Machen Sie als Kunde vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch, so müssen Sie diese in schriftlicher Form abgeben und Datum, Anbieteranschrift, Ihre Anschrift, Kunden- und Zählernummer, Kündigungsgrund und Ihre Unterschrift angeben. Auch sollte eine Aufforderung zur Kündigungsbestätigung enthalten sein.

Durch eine Sonderkündigung kann u.U. ein möglicher Bonus verloren gehen. Diesen enthält man z.B. bei zweijährigem Bestehen des Vertrags.

Steigende Strompreise - Schadensersatzanspruch

Auch hat der Kunde als Verbraucher gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch. Dadurch dass der Anbieter den Strom zu einem höheren Preis liefert als vereinbart, begeht er eine Vertragsverletzung.

Rückerstattungsanspruch

Hat der Grundversorger die Preise zu stark erhöht, so kann der Kunde die geleisteten Zahlungen wieder zurückverlangen. Es handelt sich um unberechtigte Gewinne. Es besteht für den Kunden ein Anspruch auf Rückerstattung. Der Grundversorger trifft jedoch die Darlegungslast, ob und wie hoch die Erhöhung gerechtfertigt war erst vor dem Gericht. Vorher hat der Kunde keine Informationen. Dabei hat er dann die Prozesskosten zu tragen, wenn er verliert. Wenn Sie als Kunde also gerichtlich vorgehen, sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung und einen Anwalt haben.

 

Dr. Krieg & Kollegen Anwälte Köln

Haben Sie noch Fragen zu den Tipps für Gewerbekunden bei einer Steigerung Ihres Strompreises? Kontaktieren Sie uns hier!

Nach oben scrollen