Forderungen wegen unerlaubter Handlung & Insolvenz – Lösungen für Schuldner
Forderungen wegen unerlaubter Handlung & Insolvenz – Lösungen für Schuldner!
Die Insolvenz ist eingetreten. Doch es bestehen noch Forderungen wegen unerlaubter Handlunggegen Sie? Wir zeigen Ihnen auf, welche Lösungen für Schuldner gegen solche Forderungen aus unerlaubter Handlung nach der Insolvenz bestehen!
Insolvenz & Forderungen aus unerlaubter Handlung
Forderungen wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlungen (§§ 823ff. BGB) werden von der Restschuldbefreiung in der Insolvenz nicht erfasst, § 302 Abs. 1 S. 1 Nr. 1InsO. Für eine solche Begünstigung hat der Gesetzgeber keinen Grund gesehen. Dann ist die Vollstreckung nach Erteilung der Restschuldbefreiung noch möglich. Zuvor muss die Forderung vom Gläubiger mit der Eigenschaft der unerlaubten Handlung beim Insolvenzverwalterangemeldet werden. Das Insolvenzgericht setzt darüber den Schuldner in Kenntnis.
Lösungen für Schuldner - Widerspruchsrecht
Der Schuldner kann Widerspruch einlegen gegen den Rechtsgrund der vom Gläubiger angegebenen Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Ein solcher Widerspruch muss bis zum mündlichen Prüfungstermin erfolgen, § 184 InsO. Es bedarf keiner Begründung, jedoch ist diese natürlich zweckmäßig. Erfolgt die Prüfung nur schriftlich, so muss auch der Widerspruch schriftlich erfolgen.
Wenn sich der Widerspruch gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung richtet, so muss über diesen Rechtsgrund entschieden werden. Der Widerspruch wird vom Insolvenzgericht in die Tabelle eingetragen. Dagegen kann der Insolvenzgläubiger dann Feststellungsklage auf das Bestehen der Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung erheben. Der BGH hat am 2. Dezember 2010 (Az. IX ZR 41/10) diesbezüglich auch verdeutlicht, dass es nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Trotz Widerspruch gegen den Rechtsgrund kann er sich aber eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels holen und vollstrecken.
Bei einem Widerspruch, der sich auf den Rechtsgrund beschränkt, aber diesbezüglich und bezüglich der Forderung selbst ein Titel besteht, so wird § 184 Abs. 2 InsO analog angewendet. Der Schuldner muss hier die Frist einhalten.
Auch kann der Schuldner schon vor Eintragung eine negative Feststellungsklage erheben. Diese ist darauf gerichtet festzustellen, dass der Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nicht besteht, § 256 ZPO. Dies hat der BGH am 10.10.2013 (Az. IX ZR 30/13) ausgeführt. Grund ist die existenzielle Bedeutung auf Seiten des Schuldners. Zudem kann nach dem BGH vom 10.10.2013 der Schuldner auch den Widerspruch gespalten erheben. Dann erkennt er die Forderung an, wehrt sich aber gegen die unerlaubte Handlung.
Bei mehreren Forderungen muss auch jede bestritten werden.
Lösungen für Schuldner - Insolvenzplan
Eine Befreiung von Forderungen aus unerlauber Handlung kann durch einen Insolvenzplan(§§ 217ff. InsO) erfolgen. Ein Insolvenzplan ersetzt den bisherigen Zwangsvergleich und den Vergleich im Sinne der Vergleichsordnung. Es werden abweichende Regelungen gegenüber dem Regelverfahren getroffen. Der Schuldner muss dem Gläubiger dann mehr anbieten, als er in einem Insolvenzverfahren ohne Insolvenzplan erlangen würde. Es bedarf einer Besserstellung der Gläubiger. Ein solcher Insolvenzplan erfasst auch Forderungen aus unerlaubter Handlung. Das bestätigte der BGH (Beschl. v. 17.12.2009, Az. IX ZR 32/08). Es werden individuelle Vergleiche mit den einzelnen Gläubigern getroffen und diese werden in den Insolvenzplan aufgenommen.
Der Insolvenzplan wird in drei Teile aufgeteilt: darstellender Teil, gestaltender Teil und Anlage. Der darstellende Teil soll die Beteiligten über das Unternehmen, den Status des Verfahrens und die Folgen des Insolvenzplans informieren, § 220 Abs. 1 InsO. Es müssen die Stellungen der Gläubiger im Regelverfahren und im Insolvenzplanverfahren gegenübergestellt werden. Im gestaltenden Teil werden die Änderungen der Rechtsstellung der Beteiligten festgelegt, § 221 InsO.
Bei Bestehen von Gläubigergruppen muss die Mehrheit der Gläubiger mit der Mehrheit der Summe der Forderungen diesem Insolvenzplan zustimmen, § 244 Abs. 1 InsO. Gruppen werden für die Beteiligten gebildet, die ein gleichartiges wirtschaftliches Interesse aufweisen. Aus § 222 Abs. 1 InsO ergeben sich Pflichtgruppen. Für jede jeweilige Gruppe werden dann Regelungen im Insolvenzplan aufgestellt. Taktisch kann man hier die möglicherweise ablehnenden Gläubiger mit mehrheitlich zustimmenden Gläubigern in eine Gruppe einteilen. Dann werden diese von der Mehrheit überstimmt.
Die Wirkungen des gestaltenden Teil des Insolvenzplans treten mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses ein.
Abgeschlossenes Insolvenzverfahren
Ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen und konnte eine Forderung aus unerlaubter Handlung nicht angemeldet werden, gibt es eigentlich keine Möglichkeit mehr, seine Forderung gegen den Schuldner durchzusetzen. Das gilt allerdings nicht, wenn der Schuldner sich die Restschuldbefreiung sittenwidrig erschlichen hat. Dann besteht die Möglichkeit für Sie als Gläubiger eigenständig Klage auf Schadensersatz (§ 826 BGB) gegen den Schuldner zu erheben. Hier muss in dem Prozess aber bewiesen werden, dass der Schuldner vorsätzlich gehandelt hat. Dies wird zumindest dann angenommen, wenn der Schuldner die ernstliche Möglichkeit in Betracht gezogen hat, dass Gläubiger ihre Ansprüche auf Restschuldbefreiung durch die Vorenthaltung der Gläubigerpositionen verlieren können (so auch das OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.05.2015, Az. 4 W 9/15).
Verhandlungslösungen in der Praxis
In der Praxis erfolgt ein Zahlungsvergleich nach dem die Forderung aus unerlaubter Handlung in der Insolvenztabelle festgestellt wurde. Oft handelt es sich um Forderungen der Krankenkassen. Es erfolgt eine Einigung mit den Gläubigern. Dadurch wird zumeist eine geringere Summe bezahlt und der Gläubiger verzichtet auf den restlichen Geldbetrag.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Lösungen für Schuldner bei Forderungen wegen unerlaubter Handlungen in der Insolvenz? Dr. Krieg & Kollegen Köln steht Ihnen bei Seite! Kontaktieren Sie uns hier!
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