Kündigung wegen Corona

Kündigung wegen Corona

Kaum ein Ereignis in den vergangenen Jahren hat unsere Gesellschaft derart auf die Probe gestellt, wie die COVID-19 Pandemie. Die Krise hat vor allem Auswirkungen auf eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen. Dazu birgt Sie für Arbeitnehmer eine grundlege Ungewissheit über die Zukunft und Sicherheit Ihres Arbeitsplatzes. Die Bundesregierung hat es sich zur Aufgabe gemacht, Betriebsschließungen oder betriebsbedingte Kündigungen zu verhindern. Doch wie steht es um den Arbeitnehmer, der aufgrund der Corona-Krise gekündigt wird? Darf eine Kündigung wegen Corona überhaupt ausgesprochen werden?

Dazu hat die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Krieg & Kollegen die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst. Wir sind auch in Zeiten von Ausgangssperren & Kontaktverbot mit einer modernen, flexiblen und digitalen Lösung bestens vorbereite, Ihnen in der dieser schwierigen Zeit beiseite zu stehen.

Kann mir aufgrund der aktuellen Lage gekündigt werden?

Eine außerordentliche fristlose Kündigung kommt alleine aufgrund der Corona-Krise nicht in Betracht. Die Corona-Krise schafft kein Sonderkündigungsrecht! Es müsste in jedem Fall die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten werden.

Ich habe eine Kündigung von meinem Arbeitgeber erhalten – was nun?

Gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen Klage vor dem zuständigen Gericht zu erheben.

Der Kündigungsschutz greift allerdings nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in Probezeit ist – das Arbeitsverhältnis also mindestens sechs Monate bestanden hat – und der Arbeitnehmer nicht in einem Kleinbetrieb beschäftigt ist. Als Kleinbetrieb wird ein Unternehmen bezeichnet, welches nicht mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter beschäftigt. Teilzeitkräfte werden entsprechend einer Quote anteilig erfasst.

Krankheitsbedingte bzw. personenbedingte Kündigungen kommen in der Regel nur in Betracht, wenn eine negative Krankheitsprognose von zwei Jahren vorliegt. Dies scheint bei der aktuellen Krise eher unwahrscheinlich. Etwas anderes ergibt sich, wenn Sie trotz Corona-Infektion zur Arbeit erscheinen und Ihre Kollegen somit gefährden oder aus Angst vor einer Infektion nicht zur Arbeit erscheinen.

Viel bedeutsamer ist die betriebsbedingte Kündigung aufgrund der Schließung eines Betriebs oder einer behördlichen Anordnung zur Schließung eines Betriebs. Dabei gilt der Vorrang der Sozialauswahl, sodass länger beschäftigte, unterhaltspflichtigeren oder älteren Mitarbeitern nicht vorrangig gekündigt werden kann.  In jedem Fall wäre vom Arbeitgeber zu prüfen, ob der zu kündigende Mitarbeiter nicht in einem anderen Bereich des Unternehmens eingesetzt werden könnte, oder – sollte das Unternehmen über mehrere Standorte verfügen – ihm einen Arbeitsplatz an einem anderen Ort angeboten werden kann.

Was tun bei Insolvenz des Betriebs?

Kommt es zu Zahlungsschwierigkeiten des Betriebes und kann der Lohn nicht gezahlt werden, kann der Verdienst als Insolvenzgeld bei der Bundesagenut für Arbeit geltend gemacht werden. Es wird als Ersatz für den Lohn gezahlt, der für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aussteht.

Das Insolvenzgeld wird in der Regel in Höhe des Nettolohns ausgezahlt. Es umfasst das Festgehalt und gegebenenfalls auch weitere Gehalts- oder Lohnanteile (Provisionen, Überstundenvergütungen, Weihnachtsgeld).

Wir helfen Ihnen!

  1. Kostenlose Erstberatung
  2. Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren (RVG), insb. mit Rechtsschutzversicherung
  3. Flexible, moderne und digitale Kommunikation

[contact-form-7 id=“51″ title=“Kontaktformular 1″]

Nach oben scrollen