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Reform des WEG-Rechts – Teil 6: Sonstige Änderungen

WEG: sonstige Änderungen. Der finale Beitrag unserer Reihe zum Thema „Reform des WEG“ befasst sich mit den sonstigen Änderungen des WEG-Rechts.

Wir haben für sie den sonstigen Änderungskatalog zusammengefasst.

WEG: Sonstige Änderungen – Katalogsübersicht

WEG: Sonstige Änderungen IAnspruch auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen

Auch sonst gab es einige weitere Änderungen durch die Reform. So gibt § 18 Abs. 4 WEG jedem Wohnungseigentümer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen. Dieser Anspruch war zuvor schon in der Rechtsprechung anerkannt, wurde aber nun auch ausdrücklich im Gesetz geregelt.

WEG: Sonstige Änderungen II – Verteilung der Kostentragung im WEG geändert

In Zukunft können die Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit über die Tragung bestimmter Arten von Kosten entscheiden (§ 16 Abs. 2 2 WEG). Dies ist auch unabhängig vom Einzelfall möglich. Vor der Reform war eine qualifizierte Mehrheit erforderlich und es konnte nur für Maßnahmen im Einzelfall entschieden werden.

WEG: Sonstige Änderungen III – Pflichtverletzung und Vertragsstrafen

Nach dem neuen § 17 Abs. 2 WEG kann eine Verletzung der Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft dazu führen, dass die Gemeinschaft von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen kann.

Zudem war im Gesetzesentwurf vorgesehen, dass die Wohnungseigentümer Vertragsstrafen beschließen können, falls ein Eigentümer seine Pflichten verletzt. Doch dies wurde nicht umgesetzt.

WEG: Sonstige Änderungen IV – Miet- und Wohnungseigentumsrecht harmonisiert

Mieter von Sondereigentumseinheiten müssen zukünftig auch dulden, wenn Baumaßnahmen in der Wohnungseigentumsanlage durchgeführt werden (§ 15 WEG). Zudem ist bei den Betriebskostenabrechnungen bei einer vermieteten Eigentumswohnung zwischen dem Mieter und dem vermietenden Eigentümer die Kostenverteilung aus dem WEG maßgeblich (§ 556a Abs. 3 BGB). Eine Betriebskostenabrechnung wurde ursprünglich gegenüber dem Mieter maßgeblich an der Wohnfläche verteilt. Zukünftig ist die Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen vorgesehen

WEG: Sonstige Änderungen V – Jahresabrechnungsvorschriften reformiert

Die Reform hat auch zu Änderungen bzgl. der Jahresabrechnung geführt. Der Verwalter hat weiterhin die Pflicht, einen Wirtschaftsplan und eine Jahresabrechnung aufzustellen (§ 28 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 WEG).

Die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung hat aber nun als Gegenstand die Abrechnungsspitze (§ 28 Abs. 2 S. 1 WEG).  Nicht mehr Gegenstand des Beschlusses ist das Rechenwerk selbst.

Auch muss der Verwalter aufgrund des neues § 28 Abs. 4 WEG in Zukunft nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht erstellen. Er muss eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens und der Rücklagen enthalten.

WEG: Sonstige Änderungen VI – Sondereigentumsfähigkeit

Vor der Reform war es nur möglich, an abgeschlossenen Räumen Sondereigentum zu erlangen mit Ausnahme von (Tief-)Garagenstellplätzen. Doch auch hier gab es Veränderungen.

In § 3 Abs. 2 WEG ist nun vorgesehen, dass sich das Sondereigentum auch auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstrecken kann, wenn die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. Auch an Stellplätzen, Terassen und Gärten kann damit Sondereigentum erworben werden (§ 3 Abs. 1 S. 2 WEG).

WEG: Sonstige Änderungen VII – Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen

Ursprünglich richteten sich Klagen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer. Doch auch hier gab es Veränderungen. In Zukunft ist Träger der Verwaltung allein die Gemeinschaft sodass sich Klagen gem. § 44 Abs. 2 S. 1 WEG gegen die Gemeinschaft selbst richten. Der Verwalter muss den Wohnungseigentümern eine Klageerhebung aber unverzüglich mitteilen (§ 44 Abs. 2 S. 2 WEG).

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