Online-Steuererklärung & Haftung – Teil 2: Zivilrecht
In Teil 2 der Beitragsreihe gehen wir auf die Haftung im Zivilrecht bei einer Online-Steuererklärung ein. Zu Teil 1 gelangen Sie hier!
Online-Steuererklärung & Haftung des Steuerberaters im Zivilrecht
Auch kommt eine Haftung des Steuerberaters im Zivilrecht im Rahmen von Online-Steuererklärungen in Betracht. Der Mandant hat möglicherweise einen Schadensersatzanspruch, wenn er durch eine schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht durch den Steuerberater einen Schaden erleidet. Diese Vertragspflichten sind im Mandatsvertrag zu finden.
Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige selbst die Pflicht zur Datenübermittlung. Er kann aber auch einen Steuerberater dazu beauftragen, § 87d Abs. 1 AO. Durch die Übernahme durch den Steuerberater wird der Mandatsvertrag erweitert. Eine solche Erweiterung sollte unverzüglich und unzweideutig geschehen.
Der Pflichtenkreis des Steuerberaters wird in einem solchen Fall durch § 87d Abs. 3 S. 1 AO gesetzlich erweitert. Der Auftragnehmer muss also dem Auftraggeber die Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung stellen.
In § 72a Abs. 2 S. 1 AO wird die Haftung des Steuerberaters normiert. Danach haftet dieser, „soweit
1. | auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden oder |
2. | er seine Pflichten nach § 87d Absatz 2 verletzt hat und auf Grund der von ihm übermittelten Daten Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.“ |
72a Abs. 2 S. 2 AO normiert eine Exkulpationsmöglichkeit für den Steuerberater, soweit er nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Übermittlung der Daten oder die Verletzung der Pflichten nach § 87d Abs. 2 AO nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
Grobe Fahrlässigkeit
Nach dem BFH (Urt. v. 18.03.2014, Az. X R 8/11) handelt ein Steuerpflichtiger bzw. auch dessen Steuerberater grob fahrlässig, wenn er eine im Formular vom Elster gestellte Frage unbeantwortet lässt, wenn sich diese auf einen konkreten Vorgang bezieht. Der Verschuldensbegriff iSv § 173 Abs. 1 Nr. 2 AOsei bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen genauso auszulegen wie bei schriftlich gefertigten.
Zudem liege nach dem BFH (Urt. v. 16.05.2013, Az. III R 12/12) grobe Fahrlässigkeit des Steuerberaters vor, wenn er dem Mandanten bei dem Verfahren von Elster-I lediglich die komprimierte Steuererklärung zwecks Überprüfung gibt, ohne aber den für Abgabe der vollständigen Steuererklärung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln.
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