Die Außerordentliche Kündigung des Fitness-/EMS-Studiovertrag wegen Krankheit aus Sicht des Studiobetreibers – Teil 3/7: Der wichtige Grund

Die außerordentliche Kündigung – Teil 3: Der wichtige Grund

Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines wichtigen Grundes. Dieser ist dann gegeben, wenn „wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann“ (§ 314 Abs. 1 S. 2 BGB). Da sich diesbezüglich die meisten Probleme ergeben, wird die Erläuterung erneut aufgeteilt, in diesem Teil sollen die allgemeinen Anforderungen an einen wichtigen Grund erläutert werden.

Kündigungsfrist unzumutbar

Hieran ist bereits zu erkennen, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis über die vereinbarte Laufzeit hinaus, bzw. mindestens bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar sein muss, sprich die Krankheit voraussichtlich länger bestehen muss, als die Restvertragslaufzeit.

Ob sich klar ergeben muss, wie lang genau die Erkrankung fortdauern muss, oder ob der einfache Hinweis, die Erkrankung würde die Vertragsfortsetzung „bis auf Weiteres“ unzumutbar machen, ist in der juristischen Literatur umstritten. Das AG Bad Homburg ging in einem Urteil davon aus, dass eine dementsprechende Formulierung in einem Attest zu unbestimmt sei und daher erforderlich wäre, einen entsprechenden Zeitraum anzugeben. Allerdings ist diese Entscheidung keinesfalls bindend für die Gerichte. Sie kann jedoch herangezogen werden, um eine entsprechende Argumentation zu belegen.

Die Interessensabwägung

Ferner kann die sog. Interessenabwägung dazu führen, dass trotz einer Erkrankung kein „wichtiger Grund“ besteht, nämlich dann, wenn es sich um eine sog. Vorerkrankung handelt, doch dazu mehr im nächsten Beitrag.

Einen solchen Grund können grundsätzlich Krankheiten darstellen, jedoch in aller Regel nur solche, welche die Wahrnehmung des gesamten Trainingsangebotes verhindern. Sollte beispielsweise nur ein spezifischer Teil der Übungen für das Mitglied aufgrund der Erkrankung nicht durchführbar sein, so kann eine Interessenabwägung ergeben, dass das Mitglied dennoch weiter am Vertrag festhalten muss, ggf. jedoch bei einer entsprechend verringerten Beitragszahlungspflicht. So z.B. im Fall des AG Geldern, Urteil vom 07.02.2018 – 17 C 205/16 -.

Der Trainierende litt unter akuten Migränebeschwerden. Jedoch gab er dem Sachverständigen gegenüber an, dass sie auch jetzt noch Sport in Form von Joggen ausübte. Da im Sportstudio des Klägers jedoch auch Laufbänder und ähnliche Kardiogeräte standen, sah das Gericht als bewiesen an, dass dem Trainierenden zumindest noch ein Teil des Angebotes des Klägers zuzumuten war. Eine außerordentliche Kündigung schied somit aus.

Sofern Ihnen eine mögliche Diagnose der Erkrankung freiwillig mitgeteilt wird, kann eine genaue Interessenabwägung anhand des Kriteriums erfolgen, ob dem Kündigenden sämtliche Angebote Ihres Studios nicht zuzumuten sind. Eine solche Abwägung muss darüber hinaus noch weitere Faktoren des Einzelfalles einbeziehen. Hier macht es also Sinn, sich einen qualifizierten juristischen Rat einzuholen, welcher aufgrund von Kenntnissen der bisher ergangenen Rechtsprechung eine entsprechende Abwägung prognostizieren kann.

Im nächsten Beitrag wird das Thema der Vorerkrankung in den Zusammenhang mit der Kündigung aus wichtigem Grund gebracht.

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