Die Außerordentliche Kündigung des Fitness-/EMS-Studiovertrag wegen Krankheit aus Sicht des Studiobetreibers – Teil 2/7: Die Form

Die außerordentliche Kündigung – Teil 2: Die Form

Aus dem Gesetz ergeben sich keine Anforderungen an die Form einer außerordentlichen Kündigung. Ohne eine entsprechende Vereinbarung – beispielsweise in Ihren AGB – kann eine Kündigung mithin auch mündlich erklärt werden.

Bis zum 01.10.2016 war es noch möglich, für Erklärungen eine Schriftform zu verlangen. Eine Schriftform erfordert die eigenhändige Unterzeichnung durch Namensunterschrift (§ 126 I BGB). Grundsätzlich wäre somit also nur der Zugang eines Schreibens ausreichend, ein Schriftformerfordernis zu erfüllen. Der Gesetzgeber sah allerdings auch hierzu Ausnahmen vor.

Gesetzesänderung: Die Textform

Zum 01.10.2016 allerdings, wurde dann das Gesetz geändert. Nun darf an eine Erklärung keine höhere Formanforderung als eine Textform gestellt werden. Eine Textform erfordert nur, dass die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Hierzu reicht es, wenn der Erklärende ein Medium verwendet, welches die Speicherung und Aufbewahrung ermöglicht. Somit reichen nun auch E-Mails oder Telefaxe aus, um eine formwirksame Erklärung abzugeben.

Dieses neue Textformerfordernis ist auf alle Verträge anzuwenden, welche seit dem 01.10.2016 geschlossen wurden/werden. Für bereits lange laufende Altverträge gilt es somit ggf. nicht.

Es ist jedoch auch Vorsicht geboten, sofern Sie ein Formerfordernis in Ihren AGB vorsehen. Sollte sich aus dem Wortlaut der AGB nicht klar ergeben, dass maximal die Textform gefordert wird, so würde ein Gericht aufgrund des sog. „Blue-Pencil-Testes“ den Teil Ihrer AGB über das Formerfordernis streichen. Das Resultat wäre jedoch nicht, dass trotz unklarer Formulierung das Textformerfordernis gelten würde, sondern vielmehr würde das Gericht den Fall so behandeln, wäre gar kein Formerfordernis vereinbart worden. Mithin würden auch mündliche Erklärungen ausreichen, um den Vertrag zu beenden

Zudem können auch mündliche Erklärungen Ihrer Mitarbeiter dazu führen, dass eine formunwirksame Kündigung wirksam würde, selbst wenn Sie Ihren Mitarbeitern eine entsprechende Zusage nicht erlaubt haben. Nehmen Sie diesen Beitrag daher gern zum Anlass, noch einmal mit Ihren Mitarbeitern zu besprechen, dass diese bei mündlichen Kündigungserklärungen stets auf eine Abgabe einer entsprechenden Erklärung in Textform bestehen, sofern Ihre AGB eine solche vorsehen.

Im nächsten Beitrag erfahren Sie, welche Anforderungen das Gesetz und die Rechtsprechung an den sog. „wichtigen Grund“ stellen.

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