Die Außerordentliche Kündigung des Fitness-/EMS-Studiovertrag wegen Krankheit aus Sicht des Studiobetreibers – Teil 4/7: Die Vorerkrankung

Die außerordentliche Kündigung – Teil 4: Die Vorerkrankung

Gar nicht selten kommt es vor, dass das Mitglied bereits bei der Anamnese gesundheitliche Risikofaktoren angibt, welches es bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kennt. Beispielhaft sind dabei die bekannte Arthritis, das bekannte Herzleiden oder psychische Einschränkungen zu nennen.

Es ist – insbesondere für EMS-Studios aufgrund der Richtlinien des TÜV zum EMS Training – erforderlich, eine umfangreiche Anamnese vor dem Vertragsschluss durchzuführen. Sollte eine entsprechende Vorerkrankung genannt werden, kann diese nach den nachfolgenden Grundsätzen nicht als Kündigungsgrund genannt werden.

Wird eine solche verschwiegen und es stellt sich heraus, dass sie bereits bei Vertragsschluss vorlag, so kann derjenige, welcher im Zuge einer umfangreichen Anamnese nach Vorerkrankungen befragt wurde, sich ebenfalls nicht auf diese Erkrankung berufen.

Vorerkrankung als „wichtiger Grund“?

Wie bereits im dritten Teil dieser Beitragsreihe dargestellt, ist eine Interessenabwägung erforderlich, um zu bestimmen, ob ein „wichtiger Grund“ für die außerordentliche Kündigung vorliegt.

Dabei ist insbesondere zu betrachten, wer das Risiko zu tragen hat, welches sich gerade in dem, die weitere Vertragsausübung hindernden Grund niederschlug.

Geht ein Neumitglied in Kenntnis einer Vorerkrankung einen Sportstudiovertrag ein, so trägt es selbst grundsätzlich das Risiko, dass eben diese Erkrankung der weiteren Durchführung des Vertrages im Wege steht (so die aktuelle Instanzrechtsprechung überwiegend).

Aufklärung ist das A und O!

Damit das Neumitglied die Gefahr aber genau genug kennt, als dass ihm das Risiko aufgebürdet werden kann, muss es grundsätzlich einen entsprechenden Hinweis erhalten.

Bei Fitnessstudioverträgen ist hier ggf. eine Erläuterung der Auswirkung der genannten Vorerkrankung auf das Training notwendig. Trainer sollten hierbei dazu angehalten werden, etwaige Komplikationen des Vertrages mit dem Mitglied ausreichend zu besprechen und die Aufklärung gern auch handschriftlich auf der Vertragsurkunde festzuhalten.

Bei EMS-Sportstudioverträgen erfolgt eine entsprechende Aufklärung i.d.R. im Rahmen der Befragung nach absoluten Kontraindikationen, mit welchen das Mitglied nicht ohne vorherige ärztliche Freigabe trainieren darf. Aber auch hier bietet sich eine umfassendere Erörterung der Auswirkungen der Krankheit an.

Das Mitglied muss auch nur damit rechnen können, dass sich die Erkrankung/deren Symptome verschlimmern und dieser verschlimmerte Status erst der Vertragsausführung entgegensteht.

Eine Vorerkrankung kann jedoch dann einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen, wenn das Neumitglied davon ausgehen durfte, dass sich diese Vorerkrankung nicht verschlimmern würde. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Erkrankung nach ärztlichen Aussagen vor dem Vertragsschluss als geheilt galt.

Wegen des komplizierten Verhältnisses von Grundsatz – Ausnahme und Rückausnahme im Fall einer Vorerkrankung erscheint es sinnvoll, auch beim reinen Verdacht einer Realisierung einer Vorerkrankung rechtlichen Rat aufzusuchen.

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