Zulässigkeit Erfolgshonorars Anwalt

Zulässigkeit eines Erfolgshonorars für den Anwalt

Die Zulässigkeit eines Erfolgshonorars für den Anwalt unterliegt einigen gesetzlichen Bestimmungen (RVG, RDG, BRAO). Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars erfreut sich auch immer größerer Beliebtheit.

Dabei wird der Anwalt abhängig von seinem Erfolg vergütet und für den Mandanten entsteht kein Kostenrisiko. Der Rechtsuchende wird ermutigt nicht auf die Durchsetzung seiner Rechte zu verzichten, insbesondere wenn keine Rechtsschutzversicherung vorliegt oder die Rechtsschutzversicherung nicht greift. Allerdings ist hier im Einzelfall die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung zu prüfen.

Grundsätzlich ist ein solches Erfolgshonorar unzulässig gem. § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO. Im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber dann in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) den § 4a eingefügt, wonach eine Vereinbarung eines solchen Erfolgshonorars ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen zulässig sein kann. Doch wie sieht die Rechtslage mittlerweile aus?

Reform der BRAO & Co. – Zukunft des Erfolgshonorars

Am 20.01.2021 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf beschlossen, mit dem das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars weiter gelockert werden soll. Bereits am 05. März 2021 hat der Bundesrat zu diesem Gesetzesentwurf Stellung genommen.

Am 1.10.2021 ist das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt dann in Kraft getreten. 

Auslöser der Reform

Ausgelöst wurde die Reform durch das Lexfox-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2019 (Az. VIII ZR 285/18). Zwar ging es lediglich um 23,49 EUR, doch entschieden wurde, ob Anwälte oder aber Legal-Tech-Anbieter, die mit einer Inkasso-Lizenz auftreten, den Rechtsdienstleistungsmarkt in Zukunft beherrschen.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Erfolgshonorar für Inkassounternehmer zulässig sei. Doch bei Anwälten ist dies nur unter strengen Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig. Genau das wird zum Problem der Anwälte. Legal-Tech-Unternehmen bearbeiten durch ihre IT-Technik eine Vielzahl von gleich gelagerten Fällen, erbringen ihre Inkassodienstleistungen auch bei großen Mandaten, wie beispielsweise dem Dieselabgassskandal, und dürfen nun auch noch Erfolgshonorare vereinbaren, sodass deren Leistungen v.a. für die Durchsetzung geringwertiger Forderungen immer mehr Nachfrage haben.

Durch die Reform sollen die wettbewerblichen Nachteile der Anwälte gegenüber Legal-Tech-Anbietern aufgeräumt werden. Erfolgshonorare sollen Anwälten dort zulässig sein, wo auch Inkassodienstleister diese verwenden dürfen. Zudem soll der Abschluss von Erfolgshonoraren grundsätzlich gelockert werden.  

Weiterhin wird durch die Reform der uferlose Begriff des „Inkassos“ begrenzt, sodass die Voraussetzungen für die Registrierung von Legal-Tech-Unternehmen gesteigert werden.

Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt

Eine Aufspaltung in einen Teil zur Anwaltschaft und einen Teil zu Legal-Tech-Inkassodienstleistern wurde nicht vorgenommen, wie zuvor geplant war. 

Das Verbot aus § 49a BRAO wurde gelockert. Eingefügt wird ein neuer § 4a RVG. Nach dessen Abs. 1 wird für Anwälte nun das Erfolgshonorar bei allen Geldforderungen bis zu einer Höhe von 2.000€ zulässig. Auch sollen Anwälte im außergerichtlichen Verfahren ein Erfolgshonorar vereinbaren können. Zudem ist es nun unbeachtlich, in welchem wirtschaftlichen Verhältnis der Mandant sich befindet. 

Im Vergleich zum vorherigen Entwurf, wurden aber nun Einschränkungen dazu aufgenommen. Es wurde in § 4a Abs. 1 S. 2 RVG nun auch festgelegt, dass ein Erfolgshonorar unzulässig ist, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterliegt.

Es bleibt dabei, dass ein Erfolgshonorar zulässig ist, wenn der Auftraggeber ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG).

Anwälten soll neben dem Erfolgshonorar aber keine Prozessfinanzierung möglich sein. Ursprünglich war dies zwar geplant. Allerdings wurde dies wieder gestrichen. SPD-Abgeordneter Karl-Heinz-Brunner begründete dies: „Da im Gerichtsverfahren das finanzielle Risiko steigt, halten wir eine finanzielle Interessentrennung durch das Verbot der Prozessfinanzierung zwischen der Rechtsanwaltschaft und der Mandantschaft hier für den richtigen Weg.“

Der Begriff des Inkassos wird nun auf den Kerngehalt begrenzt, dem Kunden zur Durchsetzung seiner Forderung zu helfen. Die Inkasso-Lizenzen für Legal-Tech-Anbieter sollen dadurch begrenzt werden. Die Prüfung und Beratung ist nur bzgl. der Einziehung der Forderung zulässig.

Nicht mehr zulässig sind Tätigkeiten, die nicht dem unmittelbar wirtschaftlichen Zweck der Forderungsdurchsetzung dienen und somit nicht Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG sind.

Erfolgshonorar mit Dr. Krieg & Kollegen Rechtsanwälte

Kontaktieren Sie uns jetzt und unsere Anwälte prüfen, ob in Ihrem konkreten Fall die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig ist! Nutzen Sie das Kontaktformular, schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns während unserer Geschäftszeiten (Montag – Freitag 09:00 – 17:00 Uhr) an.

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