Die Außerordentliche Kündigung des Fitness-/EMS-Studiovertrag wegen Krankheit aus Sicht des Studiobetreibers – Teil 5/7: Die Anforderungen an das Attest

Die außerordentliche Kündigung – Teil 5: Der Attest

Häufigster Streitpunkt und daher auch Herzstück dieser Beitragsreihe ist die Frage, welche Anforderungen eine Studiobetreiber genau an das vom Trainierenden einzureichende Attest stellen kann und welche Wirkung ebenjenes Attest hat.

Wegweisend zur Beantwortung dieser Fragestellung ist das Grundsatzurteil des BGH vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10. Dieses stellte erstmalig fest, dass ein Studiobetreiber keineswegs einen Anspruch darauf hat, ein Attest mit einer vollständigen Diagnose zu erhalten (sog. qualifiziertes Attest).

Grundsätzlich ist nämlich den Ausführungen eines Arztes Glauben zu schenken. Jedoch in dem Fall, in dem der Verdacht eines Gefälligkeitsattestes – also eines Attestes, welches der Arzt speziell zur Kündigung ausgestellt hatte, ohne dass die Erkrankung tatsächlich festgestellt wurde – begründet ist, kann eine entsprechende nähere Beschreibung verlangt werden.

Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Mitglieds, Sie über eine genauere Diagnose zu informieren. Dennoch kann es sinnvoll sein, das Mitglied darum zu bitten, freiwillig weitere Auskünfte zu geben. Fakt ist jedoch, dass eine außerordentliche Kündigung, auch aufgrund eines Attestes ohne genaue Diagnose, zuallererst hinzunehmen ist.

Der Weg zum Gericht

Allerdings weist der BGH darauf hin, dass es dem Betreiber freisteht, die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung auf dem Rechtsweg in Frage zu stellen und gerichtlich überprüfen zu lassen. In einem gerichtlichen Verfahren habe dann der Kunde die Beweispflicht über das Vorliegen der Krankheit.

Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass es sich bei einem ärztlichen Attest um eine sog. Privaturkunde i.S.d. § 416 ZPO handelt. Daraus folgt, dass ein Attest lediglich den Beweis erbringt, dass die entsprechende enthaltene Erklärung abgegeben wurde, nicht jedoch, dass diese auch richtig ist. Es ist somit erforderlich, im Rechtsstreit ein Sachverständigengutachten über das Vorliegen der Erkrankung anfertigen zu lassen. Nur dieses kann den entsprechenden Beweis erbringen, dass die behauptete Krankheit tatsächlich vorliegt.

Kompetenz und Kenntnis

Zwar ist in jüngerer Rechtsprechung ein Urteil des Amtsgerichts Iserlohn ergangen, welches diesen Zusammenhang nicht beachtet hat, aber dieses Urteil wird momentan von uns per Berufung angegriffen, sodass es noch keine Rechtskraft besitzt. Es handelt sich ganz offensichtlich um einen Fehler des Gerichts.

Zwar muss ein Attest keine entsprechend genaue Diagnose mitteilen, aber es muss sich daraus ergeben, dass aus gesundheitlichen Gründen die weitere Ausübung des von Ihnen durchgeführten Trainings bis über die Vertragslaufzeit hinaus unmöglich ist. Bereits in Teil drei wurde darauf hingewiesen, dass ein entsprechend pauschaler Hinweis, das Training sei „bis auf Weiteres“ nicht möglich, von Teilen der Literatur und auch von einigen Gerichten als zu unbestimmt empfunden wurde.

Sollte Ihnen ein derartiges Attest begegnen und ein entsprechender Verfolgungswunsch bestehen, so gehen wir gerne gegen entsprechend unbestimmte Atteste vor.

Im nächste Beitrag werden wir für Sie sämtliche relevante Informationen und Anforderungen an das Thema der „Frist“ bei außerordentlichen Kündigungen beleuchten.

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