Fitnessstudios – Einwände vom Studiobetreiber gegen eine außerordentliche Kündigung

Die Außerordentliche Kündigung des Fitness-/EMS-Studiovertrages aufgrund von Schließungen in Zeiten des Coronavirus aus Sicht von Studiobetreibern. Was kommt auf Sie zu?

Bereits in einem früheren Beitrag haben wir zu den wichtigsten Fragen für Studiobetreiber in Zeiten der Corona-Krise Stellung genommen. Dieser Artikel soll sich jedoch explizit mit dem Thema der außerordentlichen Kündigung von Sportstudioverträgen wegen Krankheit aus Sicht der Studiobetreiber beschäftigen. In diesen besonderen Zeiten müssen Fitnessstudios, aufgrund der anhaltenden Corona-Krise und der damit verbundenen Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung, geschlossen bleiben.

Es kursieren diverse Beiträge im Internet, die zu beschreiben versuchen, welche Folgen sich daraus für Sportstudioverträge ergeben könnten. Ihnen allen fehlt eine entsprechende Würdigung der bisherigen Rechtsprechung, ggf. sogar der entsprechende juristische Sachverstand. Genau diese Würdigung soll der Artikel vornehmen und zudem einen Ausblick auf unsere Beitragsreihe geben, welche an dieser Stelle fortlaufend erscheinen wird.

Sollten Mitglieder versuchen, den bei Ihnen bestehenden Mitgliedsvertrag aufgrund der Corona-Krise außerordentlich zu kündigen, dürften sich dem mehrere Einwände entgegen halten lassen.

Eine außerordentliche Kündigung nur mit wichtigem Grund?

Zum einen muss ein „wichtiger Grund“ vorliegen, welcher die außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Um das zu ermitteln hat insbesondere eine umfangreiche Interessenabwägung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.

Eine solche müsste besonders beachten, dass das Risiko einer Epidemie von Ihnen nicht beherrschbar ist. Selbstverständlich gehört es zum Unternehmerrisiko, dass sich die Umstände am Markt derart verändern, dass das eigene Unternehmen nicht mehr betrieben werden kann. Dennoch gab es keinerlei Möglichkeiten für die Unternehmen, eine entsprechende Schließung des Studios zu umgehen.

Das Amtsgericht Plettenberg nahm in einem Fall, indem ein Mitglied in einem Studio für ganze vier Wochen nicht trainieren konnte, weil Personal zur Einweisung für die erneuerten Trainingsgeräte fehlte, an, dass hierin nicht zwingend ein entsprechend wichtiger Grund zu sehen sei. Es lies diese Frage nämlich offen und verwies darauf, dass die fehlende Trainingsmöglichkeit eine Pflichtverletzung darstelle. Wird aufgrund einer Pflichtverletzung gekündigt, müsste jedoch zuerst eine Abmahnung ausgesprochen werden. Fehlt eine solche, ist eine außerordentliche Kündigung unzulässig.

Entsprechend dürfte auch aufgrund der momentanen Schließung argumentiert werden. Ihnen müsste zumindest eine angemessene Frist zur Behebung der Umstände gesetzt werden. Da Sie jedoch kaum Einflussmöglichkeit auf die momentane Lage haben, müsste diese Frist wohl verhältnismäßig lang bemessen werden um angemessen zu sein, wohl mehrere Wochen lang, bis es wahrscheinlich ist, dass es etwaige Handlungsalternativen gibt, die Sie ergreifen können. Zumindests bis zur Aufhebung der behördlichen Anordnung sollte es dem Mitglied zumutbar sein.

Insgesamt erscheint es äußerst fragwürdig, ob eine Interessenabwägung in dem jeweiligen Einzelfall zu Ihren Lasten ausgehen würde. Der BGH zeichnet in seinen Grundsatzurteilen zum Fitnessstudiovertrag grundsätzlich das Bild eines Studiobetreibers vor, der ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Vertragslaufzeit hat. Dem folgen die Instanzgerichte überwiegend. Es erscheint besonders hart und unfair, einem Studiobetreiber quasi den kompletten Kundenstamm zu nehmen, wegen einer internationalen Krise, die weder vorhersehbar, noch durch Sie zu verhindern war. Eine Interessenabwägung würde mit einer entsprechenden Argumentation also wahrscheinlich zu Ihren Gunsten ausgehen.

Zum anderen muss der wichtige Grund bis über das Ende der Vertragslaufzeit, zumindest aber bis zum Ablauf etwaiger Kündigungsfristen hin bestehen. Dies dürfte in den meisten Fällen – nämlich, wenn eine längere Restvertragslaufzeit als ein bis zwei Monate besteht – ohnehin nicht gegeben sein.

Verfristung der Kündigung?

Zudem könnte in Übereinstimmung mit der momentan überwiegenden Instanzrechtsprechung argumentiert werden, dass eine jetzt ausgesprochene Kündigung ohnehin verfristet wäre. Eine Kündigung kann nur innerhalb einer „angemessenen“ Frist erklärt werden. Wie genau diese zu bestimmen ist, ist nicht umfassend geklärt. Jedoch bemessen die meisten Gerichte diese Frist anhand von § 626 BGB. Dieser sieht eine Frist von zwei Wochen vor. Sollte eine Kündigung also mehr als zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Schließung Ihres Studios eingehen, so könnte auch argumentiert werden, dass eine Kündigung verfristet sei.

Vertragsanpassung vor Kündigung?

Ferner ist auch aufgrund der Subsidiarität der außerordentlichen Kündigung gem. § 314 BGB zur Vertragsanpassung nach § 313 BGB dem Mitglied wohl zuzumuten, den Vertrag vorher an die momentanen Umstände anzupassen.

Fazit

Festzuhalten bleibt, dass im Kontext der bisherigen Rechtsprechung zu Fitnessstudiovertragskündigungen unwahrscheinlich erscheint, dass eine außerordentliche Kündigung aufgrund der Corona-Schließung Bestand haben könnte. Sollte Sie eine derartige KÜndigung erreichen ist es dennoch ratsam, sich qualifizierten rechtlichen Rat einzuholen und gegen diese Kündigung vorzugehen, da die Einwände gegen eine Kündigung vielfältig und besonders einzelfallabhängig sind. Dazu bietet sich natürlich ein Rechtsbeistand an, der die momentane Lage der Sportstudio-Rechtsprechung genau überblickt.

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Krieg & Kollegen vertritt seit Jahren erfolgreich eine Vielzahl von Fitnessstudios in ganz Deutschland und ist mit den Problemen und Eigenheiten der Branche sowie mit der Rechtsprechung bestens vertraut. Wir beraten Sie gerne telefonisch, via E-Mail oder per Videokonferenz – selbst in Zeiten von Corona machen wir uns täglich für Ihr Recht stark!

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