Gesetz für faire Verbraucherverträge – Änderungen für EMS-/Fitnessstudios
Der Bundestag – CDU/CSU, SPD und AfD dafür; FDP und Gründe dagegen; Enthaltung der LINKEN – hat am heutigen Tag (25.06.2021) den Gesetzesentwurf für „faire Verbraucherverträge“ (BT-Druck 19/30840) verabschiedet.
Was dies insbesondere für EMS-/Fitnessstudiobetreiber bedeutet, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Was sind "faire Verbraucherverträge"?
„Verbraucher werden viel zu oft über den Tisch gezogen und benachteiligt“ – Christine Lambrecht (SPD). Ihr Ministerium hat den Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. „Lange Vertragslaufzeiten und lange Kündigungsfristen beschränken die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher und hindern sie an einem Wechsel zu attraktiveren und preisgünstigeren Angeboten“.
Verbrauchern sollen demnach durch Verkürzung von Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen die Möglichkeit gegeben werden, rechtzeitiger und günstiger zu einem anderen Anbieter zu wechseln.
Insebsondere heißt es in der Gesetzesbegründung „Die vorgesehenen Regelungen sollen die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber den Unternehmen weiter verbessern und erreichen, dass nicht nur der Vertragsschluss unter faireren Bedingungen erfolgt, sondern auch die Ver–tragsinhalte faireren Regelungen unterliegen„
Was sagt das Gesetz für "faire Verbraucherverträge" genau?
Anknüpfungspunkt der Änderungen ist insbesondere das AGB-Recht.
So sieht die aktuelle Fassung des § 309 BGB folgendes vor:
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
- § 309 Nr. 9 a) – eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags
- § 309 Nr. 9 b) – eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
- § 309 Nr. 9 c) – zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;
Änderungen des § 309 Nr. 9 BGB
Der nun verabschiedete Gesetzesentwurf sieht folgende Änderungen (in Rot) vor:
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
§ 309 Nr. 9 a) – eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
§ 309 Nr. 9 b) – eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
§ 309 Nr. 9 c) – eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
Fazit
Eine Verkürzung der maximalen Vertragslaufzeit auf nicht länger als ein Jahr hat die schwarz-rote Koalition nicht vorgesehen.
Mindestvertragslaufzeiten von bis zu zwei Jahren sind nach geltendem Recht weiterhin durch AGB-Vereinbarungen möglich. Zum Schutz der Verbrauchen sind aber strengere Regelungen an eine automatisierte Verlängerung von Verträgen zu stellen.
Verlängerungsklauseln sollen daher nur wirksam sein, wenn sie die Verlängerung des Vertrags auf unbestimmte Zeit vorsehen und dem anderen Vertragsteil eine Kündigungsmöglichkeit einräumen.
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