Bedeutung der Abnahme im Baurecht – Teil 2 Bauvertrag und Rechtsfolgen
In Teil 2 gehen wir auf im Rahmen der Abnahme im Baurecht insbesondere auf Vereinbarungen im Bauvertrag und Rechtsfolgen der Abnahme ein.
Baurecht - Vereinbarungen im Bauvertrag zum Bauvorhaben
Bauvertrag - förmliche Abnahme
Schon im Bauvertrag sollte die förmliche Abnahme vereinbart werden. Eine förmliche Abnahme liegt vor, wenn beide Parteien anwesend sind und ein Protokoll gefertigt wird, § 12 Abs. 4 VOB/B.
Wurde hier ein Fehler begangen, also eine solch förmliche Abnahme nicht vereinbart, kann sie zwar vom Auftraggeber trotzdem noch verlangt werden, allerdings können die Wirkungen der Abnahme ohne oder gegen seinen Willen eintreten im Falle einer stillschweigenden oder fiktiven Abnahme vom Bauvorhaben.
So gehen viele Gerichte davon aus, dass eine stillschweigende Abnahme vorliegt, wenn bei einer fehlenden Vereinbarung über die förmliche Abnahme die Schlussrechnung durch den Auftraggeber geprüft wurde und zum Teil bezahlt wurde, allerdings keine Mängel gerügt wurden.
„1. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
2. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.“
Bauvertrag - Ausschluss von Teilabnahmen
Der Ausschluss von Teilabnahmen im Bauvertrag hat für die Abnahme im Baurecht ebenfalls eine wichtige Bedeutung.
Im Rahmen von einem VOB/B-Vertrag kann ein Anspruch des Auftragnehmers auf Teilabnahme bestehen, wenn in sich abgeschlossenen Leistungsteile fertiggestellt wurden. Allerdings ist dies für den Auftraggeber weniger interessant, insbesondere aufgrund des Beginns der Gewährleistungsfrist und damit unterschiedlicher Gewährleistungsfristen.
Bauvertrag - keine Vollmacht des Architekten im Baurecht
Im Bauvertrag sollte vereinbart werden, dass der Architekt bzw. Fachingenieur im Baurecht keine Vollmacht zur Abnahme hat.
Eine Vertretung des Auftraggebers ist grundsätzlich auch bei der Abnahme möglich, z.B. durch den Fachingenieur oder Architekten. Allerdings besteht zumeist keine Vollmacht hinsichtlich einer Abnahmeerklärung.
Es soll gerade weiterhin die Aufgabe des Auftraggebers sein, zu entscheiden, ob er das Werk abnehmen will. Eine Zurechnung der Erklärung des Architekten oder des Fachingenieurs erfolgt daher in der Regel nicht.
Allerdings kann u.U. eine Zurechnung aufgrund einer sog. Duldungs- oder auch Anscheinsvollmachterfolgen, wenn der Auftraggeber den Architekten zu einem Abnahmetermin geschickt hat. Dem soll die Vereinbarung einer fehlenden Vollmacht entgegenwirken!
Bedeutung & Rechtsfolgen der Abnahme
Die Bedeutung der Abnahme im Baurecht – im Folgenden einmal die Rechtsfolgen:
Baufirma hat den Auftrag erfüllt. Bei einer noch erforderlichen Nachbesserung kann eine Vertragsstrafe möglich sein, wenn der Fertigstellungtermin nicht eingehalten wurde.
Fälligkeit der Schlussrechnung
Beginn des Gewährleistungszeitraums (Mängel, die in den nächsten 5 Jahren auftreten und bei der Abnahme nicht festgestellt wurden.)
Gefahrübergang – der Eigentümer trägt ab nun das Risiko.
Eigentümer hat nun die Beweislast – er muss also ab nun beweisen, dass die Baufirma für nun entdeckte Mängel verantwortlich war.
Schlussrechnung vor Abnahme ist erlaubt
Der Auftragnehmer darf die Schlussrechnung vor Abnahme senden, auch wenn sie erst später fällig wird. Die Prüffrist des Auftraggebers beginnt schon mit Zugang der Rechnung und nicht erst mit der Abnahme des Werkes. Durch ein ungeprüftes Zurücksenden der Rechnung kann die Fälligkeit nicht verhindert werden.
Baurecht - Dr. Krieg & Kollegen Köln
Dr. Krieg & Kollegen berät Sie gerne auch, was bei der Abnahme im Baurecht sowie im Bauvertrag und auch sonst von Bedeutung ist und welche Rechte Ihnen zustehen! Kontaktieren Sie uns hier!
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern und wirtschaftlich zu betreiben. Sie können dies akzeptieren oder per Klick auf die Schaltfläche „Cookie-Einstellungen“ nur die zur Funktionalität der Website "notwendig[en]" Cookies ablehnen sowie diese Einstellungen jederzeit aufrufen und Cookies auch nachträglich jederzeit abwählen (z.B. im Fußbereich unserer Website). Nähere Hinweise erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.Cookie EinstellungenIch erkläre mich einverstanden!
Privacy & Cookies Einstellungen
Datenschutzbestimmungen
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern und wirtschaftlich zu betreiben. Sie können dies akzeptieren oder per Klick auf die Schaltfläche „Cookie-Einstellungen“ nur die zur Funktionalität der Website "notwendig[en]" Cookies ablehnen sowie diese Einstellungen jederzeit aufrufen und Cookies auch nachträglich jederzeit abwählen (z.B. im Fußbereich unserer Website). Nähere Hinweise erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. .
Notwendige Cookies sind zwingend erforderlich, da sie die Funktionalität der Website gewährleisten. Daher fallen in diese Kategorie ausschließlich Cookies, die die grundlegende Funktionsabläufe der Website sowie deren Sicherheit dienen. Diese Cookies sammeln keine personenbezogenen Daten.
Sämtliche Cookie, die speziell auf die Sammlung von personenbezogenen Daten gerichtet sind (z.B. Google-Analytics) und nicht ausschließlich die Funktionalität der Website gewährleisten, werden als nicht notwendige Cookies betrachtet. Daher ist die vorherige Zustimmung in die Nutzung eben solcher Cookies von Seiten des Nutzers zwingend erforderlich.