Dr. Krieg & Kollegen Rechtsanwälte Anwälte Köln Novemberhilfe Dezemberhilfe Corona

November- und Dezemberhilfe EMS-/Fitnessstudios

Wir haben für unsere Mandanten bereits Anträge für die Überbrückungshilfe als auch Anträge für die Novemberhilfe gestellt.

Anträge für die Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 und Anträge für Dezemberhilfe bis zum 31.03.2021 gestellt werden.

Update für Fitnessstudios

Auf der offziellen Seite des BMWi findet sich in den „Fragen und Antworten zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe“ unter Punkt 2.1 – Wie hoch ist die Novemberhilfe bzw. die Dzemberhilfe – in der Fußnote 13 folgender Zusatz:

Werden im November 2020 Mitgliedsbeiträge eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt, erfolgt keine Anrechnung auf die Novemberhilfe. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Mitgliedschaft beitragsfrei um einen Monat verlängert wird. Eine Anrechnung erfolgt ebenfalls nicht, falls die Mitgliedsbeiträge nachweisbar zurückerstattet werden oder nachweisbar Mehrzweckgutscheine in Höhe der Mitgliedsbeiträge ausgegeben werden.

Damit geht eindeutig hervor, dass Mitgliedbeiträge, die im November und Dezember erhoben werden, nicht auf die November- bzw. Dezemberhilfe angerechnet werden!

Eine erfreuliche Nachricht für all unsere Mandanten und EMS-/Fitnessstudiobetreiber.

Die Kanzlei Dr. Krieg & Kollegen Rechtsanwälte aus Köln unterstützt EMS-/Fitnessstudios, Lernstudios, Kosmetikstudios uvw. bei dem Antrag auf November und Dezemberhilfe.

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November und Dezember 2020 auf eine der folgenden Weisen betroffen ist:

  • direkt betroffen im November: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen und Einrichtungen, die nicht in diesem Beschluss genannt werden.
  • direkt betroffen im Dezember: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 auch im Dezember noch von diesen Schließungen betroffen waren. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen genannt werden, sowie Schließungen auf Grundlage späterer Beschlüsse (zum Beispiel der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020)
  • indirekt betroffen: Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
  • über Dritte betroffen: Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 beziehungsweise im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden (für den Dezember in Verbindung mit den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und 2. Dezember 2020).

Welche Unterlagen benötige ich für die Antragsstellung?

Der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:

  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019 und 2020 (in den Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, des Monats Oktober 2020 oder des Zeitraums seit Gründung),
  • Jahresabschluss 2019,
  • Umsatz-, Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuererklärung 2019 und
  • Umsatzsteuerbescheid 2019

Zudem hat der Antragsteller gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen die direkte oder indirekte Betroffenheit vom Corona-bedingten Lockdown nachzuweisen.

Nachweis direkter Betroffenheit

Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im

  • Gewerbeschein
  • Handelsregister oder
  • der steuerlichen Anmeldung angegebene

wirtschaftliche Tätigkeit.

Nachweis für indirekte Betroffenheit

Der Nachweis der indirekten Betroffenheit und der Betroffenheit über Dritte kann beispielsweise erbracht werden durch

  • geeignete Umsatzaufstellungen,
  • betriebliche Auswertungen,
  • die Auswertung einer Debitorenliste (zum Beispiel durch ABC-Analyse),
  • die Analyse von Erlöskonten sowie
  • die Auswertung der Aufträge und Rechnungen,

aus denen sich ersehen lässt, ob die maßgeblichen Kunden tatsächlich in Branchen tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind.

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