Webdesign – Die Kündigung
Der Webdesign-Werkvertrag
Webdesign Kündigung Vergütung
In aller Regel liegt in der Beauftragung eines Webdesigners der Entwurf sowie die Herstellung einer Website. Demnach finden grundsätzlich die Regeln über den Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB Anwendung. Einen Überblick zu den anderen Vertragsformen findet sich hier.
Gerade in Zeiten von Corona stellt sich daher für viele Webdesigner die Frage, wie es sich mit der Vergütung verhält, wenn man bereits beauftragt worden ist und der Auftrag vor Fertigstellung storniert wird. Insbesondere werden dann auch Fragen rund um die Kündigung eines Werkvertrags besonders wichtig.
Neben der Kündigung und den allgemeinen Haftungsrisiken schlagen sich Agenturen & Webdesigner auch mit offenen Forderungen von säumigen Schuldnern oder strittigen Zahlungen herum. Die Kanzlei Dr. Krieg & Kollegen berät seit Jahren erfolgreich und effektiv eine Vielzahl von Webdesign-Agenturen und Webdesignern im Bereich Inkasso. Ob Forderungsmanagement oder Vollstreckung, mit uns sind Sie auch in diesem Punkt bestens aufgestellt!
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