Wir haben die wichtigsten Urteile zum Dieselskandal bei Mercedes dargestellt.
Nicht nur unzählige Halter eines VW, auch drei Millionen Mercedes-Fahrzeuge sind vom Abgasskandal betroffen. Viele Fahrzeuge wurden zurückgerufen. Das Kraftfahrtbundesamt lehnte im Frühjahr 2021 die Widersprüche der Daimler AG gegen die Rückrufbescheide ab. Damit wurde erneut seitens des Kraftfahrtbundesamts die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen festgestellt. Die Folgen der unzulässigen Abschalteinrichtungen sind u.a. Wertverluste, aber auch ein erhöhter AdBlue-Verbrauch. Gegen Mercedes könnte daher ein Schadensersatzanspruch bestehen.
Die Thermofenster bei Mercedes sind nicht mit denen von VW (Motortyp EA 189) vergleichbar. Die Thermofenster von Mercedes arbeiten bei normalem Fahrbetrieb und bei Prüfstand in gleicher Weise.
Neben diesem Thermofenster hat Mercedes auch andere Abschalteinrichtungen verwendet. Bei diesen scheint die Unzulässigkeit deutlicher zu sein.
Urteile vom BGH zum Dieselskandal bei Mercedes?
Vergleicht man die Vielzahl an Urteilen des BGH zum Dieselskandal bei VW, so sind bisher nur sehr wenige Urteile zum Abgasskandal bei Mercedes vor dem BGH entschieden worden. Hier einmal ein Überblick.
BGH, Urteil vom 28.01.2020 (Az. VIII ZR 57/19)
Am 28.01.2020 stellte der BGH (Az. VIII ZR 57/19) klar, dass eine sekundäre Darlegungslast bei der Daimler AG gegeben sei. Die Anschuldigungen müssen also durch die Daimler AG widerlegt werden.
BGH, Urteil vom 19.01.2021(Az. VI ZR 433/19)
Der BGH urteilte auch am 19.01.2021 (Az. VI ZR 433/19). Es kam zu dem Ergebnis, dass eine Entwicklung und der Einsatz eines Thermofensters begründe nicht per se einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB. Vielmehr bedarf es der Feststellung, dass die Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen Personen bei Daimler bewusst war und der Verstoß gegen das Gesetz billigend in Kauf genommenwurde.
BGH, Urteil v. 13.07.2021, Az. VI ZR 128/20
Insbesondere erfreulich für die Kläger ist das Urteil vom BGH vom 13.07.2021, VI ZR 128/20. Bisher haben die Hersteller immer die Argumente der Kläger als unbelegbar dargestellt. Doch der BGH stellte klar, dass ein Vortrag eines Klägers nicht ohne Weiteres als unsubstantiiert dargestellt werden darf. Vielmehr bedarf es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung.
BGH, Urteil vom 16.09.2021, Az. VII ZR 190/20; VII ZR 286/20; VII ZR 321/20; VII ZR 322/20
Der BGH urteilte zudem am 16.09.2021 gleich vier Mal zum Abgasskandal in Sachen Mercedes (Az. VII ZR 190/20, VII ZR 286/20, VII ZR 321/20, VII ZR 322/20). Gleich vier Mal verneinte der BGH einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB. Es fehle an dem Bewusstsein der Beklagten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den Verstoß gegen das Gesetz billigend in Kauf zu nehmen. Auch hat der BGH ein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten aufgrund der unsicheren Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit der Thermofenster abgelehnt. Weiter fehle es am Schädigungsvorsatz. Es ergebe sich nicht allein aus der (möglicherweise gegebenen) objektiven Unzulässigkeit des Thermofensters ein Schädigungsvorsatz.
EuGH-Urteile zum Dieselskandal bei Mercedes
Ein Urteil des EuGHs direkt zum Dieselskandal bei Mercedes gibt es noch nicht. Entschieden hat er aber, dass die Abschalteinrichtungen unzulässig sind, wenn sie im normalen Betrieb zu höheren Emissionswerten führen als im Prüfmodus (Urteil vom 17.12.2020, Az. C-693/18).
Weitere Urteile zum Dieselskandal bei Mercedes
Immer mehr Gerichte stellen sich auf die Seite der Verbraucher, u.a. das OLG Köln, Nürnberg, Naumburg. Hier eine Auflistung einiger Urteile:
Das OLG Köln, Urteil vom 05.11.2020, Az. 7 U 35/20 (Mercedes Benz 240 Marco Polo, Motor OM 651) entschied, dass Daimler eine sekundäre Darlegungslast treffe. Der Kläger erhielt 54.813,18€ plus Zinsen und Anwaltskosten. Auch das OLG Stuttgart (Hinweisbeschluss vom 09.11.2021, Az. 16a U 173/19) (Mercedes V-Klasse 250d BlueTEC, Motor OM 651) stellte eine solche Darlegungslast bei Daimler fest. Der Sachvortrag des Klägers zur Haftung nach §§ 826, 831 BGB sei schlüssig. Auch das OLG Köln (Verfügung vom 22.02.2021, Az. I-14 U 56/20) (Motor EA 642) sah die Beweislast nach dem Rückruf durch das KBA bei Daimler.
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 15.09.2021, Az. 3 U 36/21) entschied, dass Daimler die ursprüngliche Software bei einem Fahrzeug mit Softwareupdate offenlegen muss.
Das OLG Naumburg (Urteil vom 15.10.2021, Az. 8 U 24/21) (Mercedes GLK 220 CDI 4MATIC, Motor OM 651) sah die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als eine illegale Abschalteinrichtung an. Das sah auch das LG Stuttgart (Urteil vom 07.12.2021, Az. 10 O 267/21) so. Es sei einer Prüfstandserkennung im engeren Sinne, die der BGHsittenwidrig ansehe, gleichzusetzen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19).
Das OLG Naumburg, Urteil vom 18.09.2020, Az. 8 U 8/20 (Mercedes GLK 220 CDI, Motor OM 651) sprach dem Kläger 25.741,43€ plus Zinsen und Anwaltskosten zu. Auch beim LG Stuttgart (Urteil vom 26.08.2021, Az. 14 O 124/21) (Mercedes V 220 CDI BlueEfficiency) erhielt der Kläger 17.653,24€ plus Zinsen, ebenfalls beim LG Freiburg (Urteil vom 18.10.2021, Az. 6 O 149/19) (3 Mercedes Sprinter 316 CDI, Motor OM 651) erhielt der Kläger 82.592€ gegen Rückgabe der Fahrzeuge.
Betroffene Motoren bei Mercedes
OM 642
OM 651
OM 622
OM 626
OM 607
OM 640
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