Provision des Handelsvertreters

Entstehung des Provisionsanspruchs

Entstehung und Fälligkeit

Bei der Entstehung des Provisionsanspruchs ist auf rechtlicher Ebene zu unterscheiden zwischen Entstehung und Fälligkeit der Provisionspflicht.

Grundsätzlich entsteht die Provisionspflicht mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer. Vielmals wird dieses gesetzliche Leitbild jedoch individuell durch den Handelsvertreter-Vertrag insoweit geändert, als dass der maßgebliche Zeitpunkt die Ausführung des Geschäfts durch den Kunden darstellt. Somit ensteht der Provisionsanspruch erst mit Zahlung des Kunden.

Die Fälligkeit des Anspruchs fällt auf den letzten Tag des Monats, in dem über den Provisionsanspruch anzurechnen ist.

Darüber hinaus können einmal entstandene Provisionsansprüche auch wieder entfallen. Dies vor allem dann, wenn feststeht, dass der Kunde sicher nicht zahlen kann. Dies gilt es im Einzelfall jedoch zu beweisen.

Höhe

Regelmäßig ergibt sich die Höhe der Provision aus dem Handelsvertreter-Vertrag. Sollte dies vertraglich nicht geregelt sein, so greifen die gesetzlichen Regelungen, die auf einen „üblichen Satz“ abstellen.

Nach oben scrollen