Provision des Handelsvertreters

Abrechnungsfragen, Auskunftsansprüche und aktuelle Urteile

Das Gesetz fordert vom Unternehmer, dass er regelmäßig über die Provision abrechnet und dem Handelsvertreter die erforderlichen Informationen erteilt.

Die Provisionsabrechnung und die Informationspflichten sind gesetzlich geregelt und können nicht zulasten des Handelsvertreters ausgeschlossen werden (Schutzvorschrift). Dies gilt auch für den Anspruch des Handelsvertreters auf einen sogenannten Buchauszug.

Das Oberlandesgericht Berlin urteilte, dass eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der die Provisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten, wenn der Handelsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, ist wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Wertungen (§ 87c HGB) unwirksam ist.

Der Handelsvertreter hat ein Auskunftsrecht betreffend alle relevanten Umstände für die Berechnung des Provisionsanspruchs . Der Buchauszug dient neben der Vorbereitung von Zahlungsansprüchen häufig auch als Druckmittel, insbesondere wenn der Unternehmer den Auszug nur mit großem Arbeitsaufwand erstellen kann.

Interessant ist hier auch ein aktuelleres Urteil des Oberlandesgerichts München, nach dem die Ausstellung eines Buchauszugs dem Unternehmer auch dann möglich und zumutbar sein soll, wenn damit ein erheblicher Aufwand verbunden sein sollte.

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