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Webdesign – Die Kündigung

Die Kündigung – Dienstvertrag

Die Kündigung eines Dienstvertrages ist auf vier verschiedene Arten möglich:

  • ordentliche Kündigung
  • außerordentliche Kündigung
  • fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
  • Aufhebungsvertrag

Ordentliche Kündigung

Ist die Dauer eines Dienstvertrages weder bestimmt noch aus den Umständen ersichtlich, so können beide Vertragspartei das Verhältnis jederzeit kündigen. Die Kündigungsfristen richten sich dabei nach den §§ 621 – 625 BGB. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht parallel dazu fort.

Außerordentliche Kündigung

Im Regelfall ist ein Dienstvertrag befristet und endet gemäß § 620 I BGB mit Ablauf der vereinbarten Zeit, hier ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich. Mithin bleibt nur die Kündigung aus wichtigem Grund. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geklärt werden.

Fristlose Kündigung bei Vetrauensstellung

Darüber hinaus ist eine Kündigung nur dann möglich, wenn das Dienstverhältnis auf einem besonderen Vertrauen aufgebaut ist und Dienste „höherer Art“ zu besorgen sind. Solche Dienste liegen vor, wenn für deren Verrichtung besondere fachliche, künstlerische oder wissenschaftliche Kenntnisse vorausgesetzt werden. Ob eine Vertrauensstellung vorliegt, muss ebenso im Einzelfall bewertet werden.

Aufhebungsvertrag

Als letzte Möglichkeit kommt in Betracht, dass zwischen Unternehmer und Besteller ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Die Vergütung erfolgt nach der Maßgabe der Vereinbarungen des Aufhebungsvertrags.

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