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Webdesign – Die Kündigung

Die Kündigung – Werkvertrag

Ein Kündigungsrecht steht im Werkvertragsrecht beiden Vertragsparteien, das heißt dem Auftraggeber (Besteller) als auch dem Auftragnehmer (Unternehmer), zu. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers ist im Vergleich zu dem des Auftragnehmers aber wesentlich weiter gefasst und unterliegt keinerlei Einschränkungen.

Die Kündigung des Bestellers

Es bestehen drei verschiedene Szenarien, in denen der Besteller vor Vollendung des Werkes kündigen kann:

  • gemäß § 648 S. 1 BGB – freies Kündigungsrecht
  • gemäß § 649 I BGB – Kündigung wegen Überschreitung eines Kostenvoranschlags
  • gemäß § 648a I BGB – Kündigung aus wichtigem Grund
Das freie Kündigungsrecht – § 648 Satz 1 BGB

Der Besteller kann jederzeit von seinem freien Kündigungsrecht Gebrauch machen.

Für die ausstehende Vergütung bedeutet dies, dass der Webdesigner auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung abrechnen kann. Dabei wird zwischen erbrachten Leistungen und nicht erbrachten Leistungen unterschieden.

Erbrachte Leistungen können in der Regel in voller Höhe geltend gemacht werden. Nicht erbrachte Leistungen sind insofern um den Teil zu kürzen, den der Webdesigner an Aufwendungen erspart und zweifelsfrei infolge der Kündigung eingetreten sind. Als Untergrenze trifft das Gesetz insofern eine Vermutung, als dass es dem Unternehmer fünf Prozent von dem nicht erbrachten Leistungsteil als ersparten Aufwendungen zuspricht.

Bei Pauschalpreis-Verträgen muss insoweit der Wert des Werkes im Zeitpunkt der Kündigung mit dem Wert des Werkes bei (theoretischer) Vollendung verglichen werden.

Das bedingte Kündigungsrecht – § 649 I BGB

Der Besteller kann bei wesentlicher Überschreitung eines Kostenvoranschlags von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen.

Für die Vergütung des Webdsigner bedeutet dies, dass er – im Verhältnis zum Vergütungsanspruch aus § 648 S. 2 BGB – einen deutlich geringeren Vergütungsanspruch besitzt. Dieser beschränkt sich nämlich lediglich auf das, was bis zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich erbracht wurde.

Des Weiteren muss der Webdesigner, sofern er eine Überschreitung des Kostenvoranschlags absehen kann, dies dem Besteller anzeigen. Tut er dies nicht, kann daraus ein Schadensersatzanspruch des Bestellers resultieren.

Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund – § 648a I BGB

Der Besteller kann jederzeit von seinem Kündigungsrecht aus wichtigem Grund Gebrauch machen. Wann ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden.

Das Kündigungsrecht des Unternehmers

Für den Unternehmer gibt es zwei Möglichkeiten den Werkvertrag zu kündigen:

  • gemäß §§ 643 S. 1, 642 BGB – Kündigung wegen fehlender Mitwirkung
  • gemäß § 648a I BGB – Kündigung aus wichtigem Grund
Die Kündigung wegen fehlender Mitwirkung des Bestellers – §§ 643 S. 1, 642 BGB

In manchen Verträgen ist eine Mitwirkung des Bestellers essentiell, damit der Unternehmen seine Pflicht wie geschuldet erbringen kann. Setzt der Unternehmer dem Besteller eine Frist unter Kündigungsandrohung zur Vornahme der Mitwirkungshandlung, und unterlässt der Besteller diese, so gilt der Vertrag als aufgehoben. Eine Pflicht zur Herstellung des Werkes besteht dann nicht mehr.

Für die Vergütung bedeutet dies, dass der Unternehmer gemäß § 642 BGB einen Anspruch auf angemessene Vergütung erhält sowie eine anteilige Vergütung gemäß § 645 I S. 1, S. 2 BGB.

Die angemessene Vergütung richtet sich – wie bei der freien Kündigung des Bestellers gemäß § 648 S. 1 BGB – nach erbrachten und nicht-erbrachten Leistungen.

Eine anteilige Vergütung gemäß § 645 I S. 1, S. 2 BGB enthält vor allem die vollständige Erstattung von Auslagen, die in Bezug auf die Herstellung des Werkes bereits getätigt wurden und vereinbart gewesen sind.

Die Kündigung aus wichtigem Grund – § 648a I BGB

Der Unternehmer kann – wie der Besteller – nach § 648a I BGB aus wichtigem Grund jederzeit kündigen. Wann ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden.

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